Erste Ergebnisse zur Forstreform in Baden-Württemberg

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Foka/ForstBW/IHB
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Künftige Struktur Staatswald BWNach seiner Sitzung am 5. Februar hat der Lenkungsausschuss erste Ergebnisse zum Stand der Forstreform in Baden-Württemberg mitgeteilt. So soll die zukünftige AöR, die den Staatswald bewirtschaften soll, aus 21 Betriebsteilen bestehen, deren Grenzen sich maßgeblich an den Naturräumen 3. Ordnung orientieren. Die Flächengrößen schwanken zwischen rund 13.000 und 20.000 ha forstlicher Betriebsfläche, der Hiebssatz zwischen rund 83.000 und 150.000 Fm/Jahr. Als nächstes sollen die Standorte der Betriebsstellen festgelegt und danach die Reviere in den einzelnen Betriebsteilen zugeschnitten werden.

Bei der Forsteinrichtung können Waldbesitzer neben dem Land auch sachkundige Dienstleister mit der Erstellung von FE-Werken beauftragen. In Betrieben mit weniger als 30 ha besteht zukünftig keine Verpflichtung mehr, eine Forsteinrichtung anzufertigen und bei Betriebsgrößen zwischen 30 und 100 ha kann der Forsteinrichtungszeitraum auf 20 Jahre verlängert werden. Im Körperschaftswald in Betrieben über 100 ha Größe soll eine Betriebsinventur als staatliche Aufgabe durchgeführt werden, um auf der Grundlage dieser Daten eine unabhängige Prüfung zur Nachhaltigkeitssicherung vornehmen zu können.

Ergänzend zur forstlichen Betriebsleitung und zum forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald wurden die Inhalte des staatlichen Betreuungsangebotes im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald und der Betreuung im Privatwald vorgestellt. Die Wirtschaftsverwaltung soll künftig Module umfassen (u.a. Holzverkauf < 100 ha, Logistikdienstleistungen, Vermarktung von Nebennutzungen, Beschaffungen etc.), denen Bezugsgrößen für die Abrechnung zu Gestehungskosten zugeordnet sind. Daran lehnt sich auch die Betreuung im Privatwald an. Die Inhalte der Privatwaldverordnung werden entsprechend der gegenwärtig geleisteten Tätigkeiten erweitert und das Angebot für die fallweise Betreuung auf Betriebsgrößen bis 500 ha ausgedehnt.

Das im Baden-Württemberg-Modell vorgesehene staatliche Betreuungsangebot führt zu Änderungen des Landeswaldgesetzes. So sind zum Beispiel die Tätigkeiten der früheren forsttechnische Betriebsleitung im hoheitlichen Bereich und der forstlichen Betriebsleitung im wirtschaftlichen Bereich zu definieren. Der jährliche Betriebsplan eines körperschaftlichen Forstbetriebes soll zukünftig durch die untere Forstbehörde genehmigt werden. Gleichzeitig soll eine forstfachliche Beratung auch im körperschaftlichen Waldbesitz erfolgen. Die Regelungen zu (gemeinschaftlichen) körperschaftlichen Forstämtern bedürfen einer weiteren Ausgestaltung.

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